Laufende Planverfahren: Denkendorf

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Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Nördlich Albstraße“ im Regulärverfahren (Nr. 192)

Der Gemeinderat der Gemeinde Denkendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.03.2023 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg den Bebauungsplan „Nördlich Albstraße“ in der Fassung vom 06.02.2023 und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 06.02.2023 nach § 74 LBO i. V. m. § 4 GemO als Satzung beschlossen.

Lage des Plangebietes

Inkrafttreten

Mit Bescheid vom 25.05.2023 Az.411-612.11:00008011#002, hat das Landratsamt Esslingen den Flächennutzungsplan für das Gebiet „Nördlich Albstraße“ genehmigt. Die Gemeinde hat mit Beschluss vom 27.03.2023 den Bebauungsplan „Nördlich Albstraße“ für das Gebiet als Satzung beschlossen. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Nördlich Albstraße“ in Kraft.

Einsichtnahme

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Bauamt der Gemeinde Denkendorf, Rathaus Denkendorf, Furtstraße 1, 2.Obergeschoss während der üblichen Dienstzeiten, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hierfür bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichtigen.

Soweit der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Absatz 4 Satz 1 GemO).

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften verletzt worden sind (§ 4 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Denkendorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Denkendorf, Rathaus Denkendorf, Furtstraße 1 oder einer anderen Stelle der Gemeindeverwaltung - geltend zu machen.

Bekanntmachung der Genehmigung der 1. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans 2005 - 2020 der Gemeinde Denkendorf für das Gebiet „Nördlich Albstraße“

Mit Bescheid vom 25.05.2023 Az.411-612.11:00008011#002, hat das Landratsamt Esslingen den Flächennutzungsplan der 1. punktuellen Änderungen der Gemeinde Denkendorf für das Gebiet „Nördlich Albstraße“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan 1. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans 2005 – 2020 für den Bereich „Nördlich Albstraße“ wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Bauamt der Gemeinde Denkendorf, Rathaus Denkendorf, Furtstraße 1, 2. Obergeschoss während der üblichen Dienstzeiten, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Folgende Anlagen bieten einen knappen Überblick über die Art und Weise zu beschreiben, wie die Belange des Umweltschutzes und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenabteilung berücksichtigt werden:

Zusammenfassende Erklärung Flächennutzungsplan (PDF-Datei)

Zusammenfassende Erklärung Bebauungsplan (PDF-Datei)

Ferner sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

1. Art der Information: Umweltbericht mit integrierter Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und Grünordnungsplan (PDF-Datei),

Urheber: Planungsgruppe LandschaftsArchitektur + Ökologie, Dipl.-Ing. Thomas Friedemann, Ostfildern

Stand: 04.10.2022

Inhalte:

  • Darlegung der gebietsbezogenen Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen (Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Bebauungspläne, Bodenschutz, Ressourcenschonung, Klimaschutz, Gewässerschutz, Hochwasserschutz (Starkregengefahr), Schutzgebiete, Artenschutz, Biotopverbund, Schutz von Streuobstbeständen, Immissionsschutz, Niederschlagswasserbeseitigung, Denkmalpflege)
  • Schutzgutbezogene Bewertung von realem Bestand bzw. Planungsbestand (rechtskräftige Bebauungspläne)
  • Schutzgutbezogene Bewertung der Planung und Ermittlung des Eingriffs
  • Darlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (Ökokonto Denkendorf)
  • Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
  • Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung einschließlich erforderlicher Artenschutzmaßnahmen sowie ökologischer Baubegleitung
  • Angaben zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung 
  • Angaben zur Prüfung von Planungsalternativen
  • Angaben zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die aufgrund des Bauleitplans auftreten können (Monitoring)

2. Art der Information: Faunistische Untersuchungen und artenschutzrechtliche Stellungnahme (PDF-Datei),

Urheber: Peter-Christian Quetz, Gutachten Ökologie Ornithologie,

Stand: August 2020

und

3. Art der Information: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP), geplantes Baugebiet „Nördlich Albstraße“ (PDF-Datei),

Urheber: Planungsgruppe Ökologie und Information,

Stand: 26.09.2022

Inhalte:

  • Erfassungen zur Bewertung des Vorkommens und Betroffenheit der artenschutzrechtlich relevanten Tierarten bzw. -gruppen Reptilien (Zauneidechse), Vögel, Fledermäuse, sowie holzbewohnende Käfer anhand der Kriterien des § 44 BNatSchG. Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) für Fledermäuse, Feldlerche, Feldsperling, Haussperling und holzbewohnende Käferarten sowie Zauneidechse und Feldlerche.
 

4. Art der Information: Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan „Nördlich Albstraße (PDF-Datei),

Urheber: Dr.-Ing. Frank Dröscher - Technischer Umweltschutz,

Stand: 23.09.2021

Inhalte:

  • Ermittelt und beurteilt wurden die im Plangebiet zu erwartenden Lärmeinwirkungen. Für den Bebauungsplan wird zur planerischen Beschränkung der gewerblichen Schallemissionen eine Geräuschkontingentierung im Nachtzeitraum mit Zusatzkontingenten in Richtungssektoren festgesetzt.
 

5. Art der Information: Sachverständigengutachten zu den Geruchsimmissionen Bebauungsplan „Nördlich Albstraße“ (PDF-Datei),

Urheber: Dr.-Ing. Frank Dröscher - Technischer Umweltschutz,

Stand: 31.08.2021/ 24.11.2021

Inhalte:

  • Ermittelt und beurteilt wurden die im Plangebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen. Unzumutbare belästigungsrelevante Kenngrößen für eine ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung können lediglich auf einer kleinen Teilfläche im nordöstlichen Bereich erreicht werden.
 

Die im bisherigen Verfahren eingegangenen Stellungnahmen sind dokumentiert und finden im weiteren Verfahren Berücksichtigung.

Während der Auslegungsfrist können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen bei der vorgenannten Stelle abgegeben werden. Die Stellungnahmen können auch per E-Mail an:
p.stellwag@denkendorf.de gesendet werden.

                              

Folgende weitere Anlagen, auf die in der Begründung verwiesen wird, werden an gleicher Stelle zur Einsichtnahme bereitgehalten:

-  Planzeichnung mit Textteil und Begründung Bebauungsplan (Project GmbH) in der Fassung vom 04.10.2022 (PDF-Datei)

- Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger Öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB zum Bebauungsplan vom 04.10.2022 (PDF-Datei)

Planzeichnung mit Begründung Flächennutzungsplan (Project GmbH) in der Fassung vom 19.09.2022 (PDF-Datei)

- Auswertung der der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger Öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB zum Flächennutzungsplan vom 19.09.2022 (PDF-Datei)

Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und Landschaftsplan (friedemann. Planungsgruppe LandschaftsArchitektur + Ökologie) in der Fassung vom 24.02.2022 (PDF-Datei)

Auswirkungsanalyse zur Verlagerung und Erweiterung eines Lidl- Lebensmitteldiscounters in Denkendorf, Albstraße (GMA) vom 07.07.2021 (PDF-Datei)

- Hydrogeologisches Gutachten des Büros Henke und Partner GmbH vom 07.02.2014. (PDF-Datei)

- Verkehrsuntersuchung Denkendorf–Nord der IGV GmbH&Co.KG vom Juni 2019. (PDF-Datei)

- Bedarfserläuterung und Alternativen-Prüfung für die Verlagerung des Bauhof-Standorts (2022) (PDF-Datei)

- Zielabweichungsbescheid vom Plansatz 3.3.4.2. (Z) des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (PDF-Datei)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Innenentwicklung mit Satzung über örtliche Bauvorschriften "Mühlhaldenstraße 30, Flst. Nr. 2106" (Nr. 197) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch

Der Gemeinderat hat am 25.07.2022 die Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung "Mühlhaldenstraße 30, Flst. Nr. 2106" (Nr. 197) und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften "Mühlhaldenstraße 30, Flst. Nr. 2106" (Nr. 197) im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch beschlossen. Der Bebauungsplan besteht aus dem Lageplan mit Textteil und Zeichenerklärung der Planungsgruppe KPS vom 15.03.2022. Die örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus Abschnitt B des Textteils der Planungsgruppe KPS vom 15.03.2022.

Der Geltungsbereich ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt vom 15.03.2022 dargestellt.

Kartenausschnitt

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch - BauGB)

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich der Begründungen können beim Bürgermeisteramt Denkendorf, Rathaus, Furtstraße 1, Zimmer 2.04 (2.OG) während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzungen einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Absatz 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten die Satzungen - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Folgende Anlagen, auf die im Textteil verwiesen wird, werden an gleicher Stelle zur Einsichtnahme bereitgehalten:

 

Für Rückfragen steht darüber hinaus Herr Stellwag, Zimmer 2.04, Tel.: 341680-61, gerne zur Verfügung.

Bebauungsplan „Gemeinschaftsschuppenanlage Passenhalde“ mit örtlichen Bauvorschriften und 2. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Passenhalde“

Der Gemeinderat hat am 25. April 2022 die erneute Aufstellung für den Bebauungsplan und die 2. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Passenhalde“ beschlossen. Darüber hinaus wurden die jeweiligen Entwürfe vom 05.04.2022 gebilligt und beschlossen die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 BauGB durchführen zu lassen.

Das Bebauungsplanverfahren wird im Regelverfahren durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird parallel zum Bebauungsplan entsprechend geändert.

Der Geltungsbereich ist in dem nachfolgenden Abgrenzungsplan vom 22.02.2022 dargestellt.

Kartenausschnitt (PDF-Datei)

Maßgebend sind der

Ziele und Zwecke der Planung

Der Geltungsbereich der Bauleitpläne umfasst eine Fläche von ca. 0,21 ha und liegt am südöstlichen Ortsrand von Denkendorf, südlich der Köngener Straße (L 1200). Er grenzt im Westen an Gehölzstrukturen und das Wohngebiet Gänsweide an. Nördlich/ nordöstlich verläuft der landwirtschaftliche Weg „Sonnenhof“. Es handelt sich um landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen, an welche im Südosten und Süden weitere Ackerflächen, in Teilen mit Obstbaumbeständen anschließen.

Der Geltungsbereich der Bauleitpläne umfasst die östlichen Teilbereiche der Flur-stücke Nr. 4454 und 4456 und wird wie folgt begrenzt:

  • im Nordwesten durch die Grenze des Flurstücks Nr. 4459 (auf einer Länge von ca. 65,6 m vom östlichsten Grenzpunkt),
  • im Nordosten durch die Grenze des Flurstücks Nr. 4497 (landwirtschaftlicher Weg),
  • im Südosten durch die Grenze des Flurstücks Nr. 4452 (auf einer Länge von ca. 68,3 m vom östlichsten Grenzpunkt),
  • im Südwesten durch die Verbindungslinie zwischen den Teilabschnitten der Flur-stücksgrenzen Flst.-Nr. 4459 und 4452 (Länge ca. 36,4 m).

Nach aktueller Rechtslage werden Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs gemäß § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) beurteilt, wonach hier nur privilegierte Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig sind.

Mit Aufstellung des Bebauungsplans sollen im Geltungsbereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur baulichen Entwicklung der Fläche mit einer Gemeinschaftsschuppenanlage geschaffen werden. Der geplante Standort der Schuppenanlage befindet sich auf Teilabschnitten der Flurstücke Nr. 4456 und 4454 und grenzt im Norden an ein bestehendes Biotop an.

Mit Entwicklung der Fläche als ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Gemeinschaftsschuppenanlage" kann dem erheblichen Defizit der Gemeinde Denkendorf an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Gerätschaften und Maschineneinheiten nachgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Bereitstellung an Schuppeneinheiten für Nebenerwerbs- und Freizeitlandwirte, die nicht den Privilegierungstatbestand des § 201 BauGB erfüllen und somit keine landwirtschaftlichen Schuppen im Außenbereich errichten können, auf der Gemarkung Denkendorf zwingend erforderlich.

Der bestehende Bedarf soll mit der Errichtung einer Schuppenanlage mit neun Boxeneinheiten befriedigt werden. Mit der Umsetzung dieser Maßnahme kann die kontinuierliche und dauerhafte Erhaltung der bedeutenden landschaftsbildprägenden und ortstypischen Vegetationsstrukturen gewährleistet werden.

Der Standort im Gewann „Passenhalde“ weist aufgrund der folgenden Punkte eine besondere Eignung gegenüber alternativen Flächen im Gemeindegebiet auf:

  • Die Fläche liegt außerhalb der im Regionalplan festgelegten „Regionalen Grünzugs“,
  • das vorgesehene Areal ist auf bestehenden Wegen/ über das vorhandene Erschließungssystem gut erreichbar und befindet sich in direkter Ortsnähe,
  • die Schuppenanlage liegt auch im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen,
  • die Lage an bestehenden dichten Gehölzstrukturen ermöglicht eine landschaftsgerechte Ausführung.

Im Rahmen des Bebauungsplans wird gemäß § 2a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Des Weiteren wird eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt.

Da der bestehende Flächennutzungsplan 2005 – 2020 der Gemeinde Denkendorf im Geltungsbereich eine „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt, ist eine Änderung dessen erforderlich. Der künftige Flächennutzungsplan soll eine „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Gemeinschaftsschuppenanlage“ darstellen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB geändert (2. punktuelle Änderung im Bereich „Passenhalde“).

Es ist Ziel und Zweck der städtebaulichen Entwicklung, die planungsrechtlichen Voraus-setzungen zur Erstellung einer Gemeinschaftsschuppenanlage mit neun Einheiten zu schaffen. Die Umsetzung der Planung soll durch die Landwirte erfolgen.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Entwürfe der Bauleitpläne werden entsprechend § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch in der Zeit vom 06. Mai 2022 bis 07. Juni 2022, je einschließlich, beim Bürgermeisteramt Denkendorf, Rathaus, Furtstraße 1, 2. Obergeschoss, während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt, um die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten.

Für Rückfragen steht darüber hinaus Herr Stellwag, Zimmer 2.04, Tel.: 341680-61, gerne zur Verfügung.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder elektronisch beim Bürgermeisteramt Denkendorf, Furtstraße 1, 73770 Denkendorf, vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Wasserreute“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2020 den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Wasserreute‘“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften festgestellt und beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch durchgeführt, d.h. ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan nach Abschluss des Verfahrens im Wege der Berichtigung angepasst.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt vom 22.01.2020 dargestellt.
Kartenausschnitt (PDF-Datei)

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,58 ha und liegt im nordöstlichen Ortsrand von Denkendorf. Das Plangebiet umfasst folgende Flurstücke: 2851, 2852, 2853, 2853/1 2854, 2855, 2856, 2857, 2858, 2859, 2859/1, 2860, 2862 und 6800 (teilweise). Der Geltungsbereich wird damit wie folgt begrenzt.

  • im Norden durch die südliche Grenze des Flurstücks Nr. 2862/1 (landwirtschaftlicher Weg),
  • im Osten durch die westliche Grenze des Flurstücks Nr. 2845 (landwirtschaftlicher Weg)
  • im Süden durch die Straße Lange Äcker
  • im Westen durch die Uhlandstraße

Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde beschäftigt sich seit Jahren mit der Siedlungsentwicklung Denkendorfs auf der Grundlage des integrierten Stadtentwicklungskonzepts (ISEK). In den Planungsprozess des ISEK wurden Gemeinderat und Bürgerschaft aktiv eingebunden. Im Mai 2015 fand in der Festhalle in Denkendorf ein Bürgerdialog statt, der den Charakter eines Werkstattgesprächs hatte. Die Ergebnisse des Bürgerdialogs wurden in die weiteren Planungsüberlegungen einbezogen.
Ein Rückblick der Siedlungsentwicklung zeigt, dass die Gemeinde Denkendorf in den vergangenen Jahren stets sehr behutsam mit Flächen und Flächennutzung umgegangen ist. Dies folgte immer dem Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung. Aus diesem Rückblick ist allerdings auch ersichtlich, dass eine Innenentwicklung nur noch in begrenztem Maße möglich ist, um die Nachfrage nach Wohnraum zu decken. Das Gebiet „Nördlich Löcherwäldle“ wurde in den geltenden Flächennutzungsplan als potenzielles Wohngebiet vor allem zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern aufgenommen. Insbesondere aus Gründen der verkehrlichen Erschließung ist dort eher an eine geringe Verdichtung gedacht. Die Möglichkeiten, dort in Geschossbauten auch z.B. preiswerte Mietwohnungen anzubieten, sind deshalb aus heutiger Sicht nicht bedarfsgerecht.
Aufgrund einer zeitweisen Änderung des Baugesetzbuches ist es derzeit möglich, Flächen, die nicht bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaulandentwicklungsflächen ausgewiesen sind, zu überplanen (§ 13b Baugesetzbuch, BauGB). So konnte die Ortsrandlage „Wasserreute“ in Überlegungen mit einbezogen werden. Die Vorteile des Gebietes liegen unter anderem in der für das angrenzende Wohnen nahezu störungsfreien Erschließung und der guten Anbindung an die private und öffentliche Versorgung. Einschränkungen sind in erster Linie in der Aufsiedlung der für die Landwirtschaft wertvollen Flächen zu sehen. Zur Vorprüfung der Geeignetheit der Flächen wurde ein städtebauliches Strukturkonzepts und auf dieser Basis ein städtebaulicher Entwurf erstellt.
In dem Gebiet soll ein Wohnungsmix aus ganz unterschiedlichen Wohn- und Gebäudeformen mit Geschosswohnungsbau, als auch Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser entstehen. Für die im kommunalen Eigentum befindlichen Grundstücke können Lösungen des geförderten bzw. sozialen Wohnungsbaus entwickelt werden. Ziel ist es, möglichst vielen Wohnansprüchen mit möglichst reduziertem Flächenverbrauch gerecht zu werden.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften des Stadtplanungsbüros Schreiberplan vom 24.09.2020 wird entsprechend § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Zeit vom 02. November 2020 bis 04. Dezember 2020, je einschließlich, beim Bürgermeisteramt Denkendorf, Rathaus, Furtstraße 1, im Flur des 2. Obergeschosses, während der Dienstzeiten wie folgt öffentlich ausgelegt:
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Folgende Anlagen, auf die in der Begründung verwiesen wird, werden an gleicher Stelle zur Einsichtnahme bereitgehalten:

Während der Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, die Planunterlagen einzusehen, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren sowie Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abzugeben.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift der Verfasserin bzw. des Verfassers zweckmäßig.
Für Rückfragen steht darüber hinaus Herr Stellwag, Zimmer 2.04, Tel.: Telefonnummer: 0711 341680-61, gerne zur Verfügung.
Bebauungsplan-Vorentwurf mit Lageplan und Textteil (PDF-Datei)
Begründung Bebauungsplan-Vortentwurf (PDF-Datei)

Zweite Fortschreibung der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Denkendorf

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz

Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 25.01.2021 die zweite Fortschreibung der Lärmaktionsplanung der Gemeinde Denkendorf beschlossen. Maßgebend ist der Bericht der Firma Accon GmbH vom 13.01.2021.

Die Lärmaktionsplanung kann beim Bürgermeisteramt Denkendorf, Rathaus, Furtstraße 1, Zimmer 2.04 (2. OG), während der Dienstzeiten oder hier (PDF-Datei) eingesehen werden.