Umtauschfristen für alte Führerscheine
Seit dem 19. März 2019 ist die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung in Kraft getreten. In dieser Verordnung wurde der vorgezogene Pflichtumtausch in einen Kartenführerschein beschlossen. Damit soll sichergestellt werden, dass bis zum 19. Januar 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden.
Danach sind Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers wie folgt umzutauschen:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Bei Führerscheinen, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Nach Ablauf dieser Fristen verliert der Führerschein seine Gültigkeit, die Fahrerlaubnis bleibt jedoch weiterhin gültig!
Bei Fahrerlaubniserweiterungen oder Fahrerlaubnisneuerteilungen gelten „alte“ Bescheinigungen über
lebensrettende Sofortmaßnahmen nicht mehr, sondern es muss bei jeder Erweiterung oder Neuerteilung
ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (§ 19 FeV „die Schulung muss mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen“) vorgelegt werden. Alle Antragsteller müssen einen Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe vorlegen. Diese gilt unbefristet.
Für Bewerber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gilt der Vorbesitz eines deutschen EU-Kartenführerscheins. Inhaber eines ausländischen Führerscheins müssen also zunächst die Umschreibung des Führerscheins beantragen. Dies kann im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erfolgen.